Wenn die Diagnose Hörverlust frisch ist, steht meist die gleiche Frage am Anfang: Was zahlt die Kasse — und was bleibt an mir hängen? Dieser Artikel beantwortet beides nüchtern, mit Stand 2026, ohne Werbe-Rhetorik. Die Zahlen stammen aus den Verträgen der gesetzlichen Krankenkassen und dem aktuellen Rechtsstand. Wo eine Spanne sinnvoller ist als eine Einzelzahl, nennen wir die Spanne.
Was die Kasse 2026 zahlt
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen sogenannten Festbetrag — eine Pauschale, mit der das Gerät plus Anpassung, Beratung, Otoplastik und lebenslange Nachsorge abgedeckt sind. Der Akustiker rechnet direkt mit der Kasse ab; der Festbetrag fließt nie über Ihr Konto.
| Versorgung | Festbetrag pro Gerät |
|---|---|
| Standard-Hörgerät (Schwerhörigkeit) | 704,37 € |
| An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit | 734,81 € |
| Otoplastik (individuelles Ohrstück) | + 45,07 € Pauschale |
| Offene Versorgung (Hörschlauch + Schirmchen) | + 11,61 € Pauschale |
Quellen: Verbraucherzentrale (Stand 23.05.2025), betanet (Stand 11.12.2025).
Bei beidohriger Versorgung gilt der Festbetrag zweimal — also rund 1.408,74 € für eine Standard-Versorgung. Im Internet kursieren noch ältere Zahlen (784,94 € pro Gerät): Das ist der seit November 2013 unveränderte gesetzliche Festbetrag des GKV-Spitzenverbandes. Die heute praktisch relevante Erstattung läuft jedoch über den biha/GKV-Komplettversorgungsvertrag und beträgt 704,37 €. Beide Zahlen stehen nebeneinander in der Welt; abgerechnet wird der niedrigere.
Einzelne Kassen zahlen geringfügig mehr. Die Techniker Krankenkasse erstattet beispielsweise bei beidseitiger Versorgung über einen Vertragsakustiker bis zu 1.775,30 € (Stand TK, 02.10.2025). Die großen gesetzlichen Krankenkassen — AOK Baden-Württemberg, Techniker Krankenkasse, BARMER, SBK, BKK Württembergische Metall und weitere — rechnen ab demselben Festbetrag. Unterschiede ergeben sich nur durch kasseneigene Mehrleistungs-Verträge mit einzelnen Akustikern. Konkrete Eurobeträge pro Kasse nennen wir hier bewusst nicht: Vertragspreise werden jährlich nachverhandelt; jede starre Tabelle wäre schon morgen veraltet.
Die gesetzliche Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Hörgerät (§ 61 SGB V). In der Praxis sind das immer 10 € pro Gerät, bei beidohriger Versorgung also 20 € — unabhängig von der Geräteklasse, auch beim teuersten Premium-Modell.
Befreit von der Zuzahlung sind Versicherte, die ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben (2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronisch Kranken nach § 62 SGB V). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind komplett zuzahlungsfrei; bis zum 18. Geburtstag übernimmt die Kasse auch die Batterien.
Aufpreis-Geräte: Was kostet ein „Premium”-Gerät wirklich?
Über den Festbetrag hinaus gibt es Geräte mit Eigenanteil. Belastbare Pauschalzahlen gibt es nicht — abhängig von Geräteklasse, Hersteller und Hörsituation. Aus unserer Praxis bewegen sich die Spannen so:
- Mittelklasse: etwa 500–1.500 € Eigenanteil pro Gerät. Typische Mehrleistung: Bluetooth, bessere Richtmikrofone, mehr Kanäle, Akku.
- Premium: etwa 1.500–2.500 € Eigenanteil pro Gerät und mehr. Höchste Rechenleistung, fortgeschrittene Geräuschtrennung, viele Hörprogramme.
Für viele Kunden reicht ein zuzahlungsfreies Gerät völlig aus. Andere haben Anforderungen, bei denen ein Premium-Gerät spürbaren Mehrwert bringt — Berufsalltag mit viel Telefonie, häufige laute Umgebungen, anspruchsvolle Musiksituationen. Wir empfehlen ehrlich, was zu Ihrer Situation passt.
Wenn die Kasse Mehrkosten ablehnt
Das Bundessozialgericht hat am 12. Juni 2025 zwei Grundsatzurteile gefällt (Az. B 3 KR 13/23 R und B 3 KR 5/24 R), die den Anspruch auf Mehrkosten-Übernahme deutlich erleichtern (Pressebericht Ärzteblatt). Kernaussagen:
- Krankenkassen dürfen Mehrkosten nicht mehr pauschal mit dem Argument verweigern, der Hörgewinn liege unter 10 Prozentpunkten.
- Das subjektive Hörempfinden zählt gleichberechtigt neben der objektiven Messung im Freiburger Sprachtest.
- Hörtagebücher und strukturierte Fragebögen sind zulässige Belege.
- „Komfortfunktionen” wie Telefonieren oder Musikhören sind kein automatischer Ablehnungsgrund — sie gehören zur normalen Lebensführung.
Praktisch bedeutet das: Wer einen Aufpreis bisher vollständig privat tragen musste, hat heute deutlich bessere Argumente. Bei einer Ablehnung der Kasse können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; das Sozialgericht ist anschließend kostenfrei.
So läuft die Versorgung Schritt für Schritt
| Schritt | Wer | Was passiert |
|---|---|---|
| 1. HNO-Termin | Sie | Ohrenuntersuchung, Tonaudiogramm; bei nachgewiesenem Hörverlust Verordnung (Muster 15) |
| 2. Verordnung einlösen | Sie | Mit Verordnung zum Akustiker — Frist: 28 Tage ab Ausstellung |
| 3. Beratung | Akustiker | Ausführliche Anamnese, Hörgewohnheiten, Geräte-Vorauswahl |
| 4. Erprobungsphase | Sie | Probetragen mehrerer Geräte (mindestens 2 Modelle, davon mindestens eines zuzahlungsfrei) im Alltag |
| 5. Endanpassung | Akustiker | Feinanpassung; bei Aufpreis-Gerät Unterzeichnung der Mehrkostenerklärung |
| 6. Kassenabrechnung | Akustiker | Direkte Abrechnung mit der Krankenkasse — kein Vorschuss durch Sie |
| 7. Zuzahlung & ggf. Eigenanteil | Sie | 10 € pro Gerät + gegebenenfalls Aufpreis |
| 8. Nachsorge | Akustiker | Regelmäßige Kontrollen, Reinigung, Feinjustierung — lebenslang im Festbetrag enthalten |
Der Akustiker ist gesetzlich verpflichtet, mindestens ein zuzahlungsfreies Gerät anzubieten und zur Erprobung mitzugeben. Verweigert er das, ist das ein Rechtsverstoß — kein Geschäftsgebaren. Die Erprobungsphase ist dabei kein Verkaufstrick: Sie tragen das Gerät im echten Alltag — im Gespräch mit der Familie, im Restaurant, beim Fernsehen, am Telefon — und entscheiden danach. Über den Antrag auf ein Aufpreis-Gerät muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei MDK-Gutachten innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Schweigen gilt als Genehmigung — bewahren Sie deshalb das Datum des Antragseingangs auf.
Bei uns in Bondorf rechnen Sie ab HNO-Rezept mit etwa 3–4 Wochen bis zur Endabgabe. Davon entfallen etwa eine Woche auf die Erstberatung und Geräte-Vorauswahl, ein bis zwei Wochen auf das Probetragen im Alltag und eine Woche auf Feinanpassung und Abrechnung. Wer mehrere Geräte vergleichen möchte, plant entsprechend länger ein — das ist gewünscht, nicht verboten.
Sonderfälle
Berufsbedingter Hörverlust → Berufsgenossenschaft. Wenn der Hörverlust durch Lärm am Arbeitsplatz entstanden ist (anerkannte Berufskrankheit BK 2301) oder durch einen Arbeitsunfall, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Versorgung vollständig — ohne Festbetragsgrenze. Auch die Batterien werden lebenslang erstattet. Anerkennungsverfahren läuft über den HNO-Arzt und ein BG-Gutachten.
Berufstätige → Deutsche Rentenversicherung. Wenn ein zuzahlungsfreies Gerät die Berufsausübung nicht erlaubt — typische Berufsbilder sind Lehrer, Callcenter-Mitarbeiter oder Musiker — kann die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss über den Festbetrag hinaus leisten (§ 33 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Der Antrag wird mit arbeitgeberseitiger Bestätigung der Hörsituation eingereicht.
Kinderversorgung. Für Kinder und Jugendliche unter 18 ist die Versorgung vollständig zuzahlungsfrei. Die Kasse übernimmt medizinisch notwendige Geräte komplett, nicht nur den Festbetrag — Begründung sind Sprachentwicklung und schulische Teilhabe. Batterien werden bis zum 18. Geburtstag erstattet, Wiederverordnung erfolgt nach 5 Jahren statt 6. Mehr dazu folgt auf /leistungen/paedakustik/.
Pflegegrad — kein Bezug zur Hörgeräte-Versorgung. Hörgeräte sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V (Krankenkasse) — kein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Kein Pflegegrad zahlt für ein Hörgerät, kein Hörgerät erhöht den Pflegegrad. Wenn der Weg zum Geschäft schwierig ist, kommen wir zu Ihnen nach Hause.
Mythen, ehrlich aufgeklärt
„Die Kasse zahlt nur das Billigste.”
Falsch. Sie zahlt den Festbetrag — das reicht heute für ein gutes Basisgerät mit digitaler Mehrkanal-Verstärkung, Störgeräuschunterdrückung und Telefonspule. Für leichten bis mittelgradigen Hörverlust ausreichend.
„Probetragen kostet etwas.”
Nein. Erprobung ist gesetzlich vorgesehen und kostenlos — auch über mehrere Wochen mit verschiedenen Geräten.
„Ich muss zu einer großen Kette gehen, damit die Kasse zahlt.”
Nein. Jeder zugelassene Hörakustiker rechnet mit jeder gesetzlichen Kasse ab. Meisterbetrieb wie Kette — gleicher Festbetrag, gleiche Zuzahlung.
„Ohne Aufpreis-Gerät bekomme ich keine vernünftige Versorgung.”
Falsch. Die zuzahlungsfreien Geräte sind heute technisch deutlich besser als noch vor zehn Jahren. Entscheidend ist die Anpassung, nicht das Preisschild.
„Bluetooth gibt es nur gegen Aufpreis.”
Größtenteils richtig — aber Bluetooth ist Komfort, nicht medizinische Notwendigkeit. Wer wenig telefoniert, braucht es nicht.
„Wer einmal ein Aufpreis-Gerät hatte, kommt da nicht mehr raus.”
Falsch. Bei jeder Neuversorgung (Erwachsene alle 6 Jahre, Kinder alle 5 Jahre) haben Sie die freie Wahl — auch zurück zum zuzahlungsfreien Gerät.
„Wenn die Kasse ablehnt, ist das endgültig.”
Falsch. Widerspruch innerhalb eines Monats, anschließend Sozialgericht (kostenfrei). Nach dem BSG-Urteil vom 12. Juni 2025 deutlich aussichtsreicher.
Was wir vor Ort anders machen
Große Ketten verdienen erst, wenn Kunden aufzahlen — das beeinflusst, welches Gerät empfohlen wird. Als unabhängiger Meisterbetrieb haben wir diesen Druck nicht. Wir empfehlen das Gerät, das zu Ihrem Hörverlust passt — nicht das, das uns die höhere Marge bringt. In vielen Fällen ist das ein zuzahlungsfreies Gerät. Wenn ein Aufpreis sinnvoll ist, sagen wir Ihnen warum — und woran Sie es im Alltag konkret hören werden. Erster Schritt ist immer ein in Ruhe geführter kostenloser Hörtest; danach entscheiden Sie. Termin vereinbaren können Sie online oder telefonisch.